Jugendordnung 

1. Zuständigkeit, Mitgliedschaft
  Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des TSV Mannheim - Rheinau e.V.. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
2. Ziele
  Die Jugendabteilung des TSV Mannheim - Rheinau e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
3. Aufgaben
  Die Aufgaben sind insbesondere: 
  • Ausbildung die in der Satzung § 2.1 genannten Sportarten
  • Durchführung von Wettkämpfen
  • Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musik Veranstaltungen usw.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
  • Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
  • Kontakte zu anderen Jugendgruppen.

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4. Organe
  Organe der Jugendabteilung sind: 
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuß.

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5.  Jugendversammlung
  Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des TSV Mannheim - Rheinau e.V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.: 

  • Festlegung von Aktivitäten und die Tätigkeiten in der Jugendabteilung
  • Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendausschusses
  • Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
  • Entlastung des Jugendausschusses
  • Wahl der Mitglieder des Jugendausschusses. 
Die Kassenprüfung wird durch die Revisoren des Vereins oder die vom Vorstand benannten Personen durchgeführt. 

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendwart mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Vor jeder Mitgliederversammlung des Vereins hat eine Jugendversammlung stattzufinden. 

Zur Einberufung einer Jugendversammlung genügt die Veröffentlichung durch Aushang im Nachbarschaftshaus Rheinau. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist in jedem Falle - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlußfähig.

Eine außerordentliche Jugendversammlung ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich und entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es: 

  • der Jugendausschuß beschließt;
  • der Vorstand des Vereins beschließt;
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung dieses beim Jugendwart schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen. 
Eine ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist in jedem Falle - unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten - beschlußfähig.

Sie wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. 

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Anträge sind spätestens drei Tage vor der Jugendversammlung bei dem Jugendwart und bei der Geschäftsstelle des TSV Mannheim - Rheinau e.V. einzureichen. 

Über nicht fristgerechte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge kann erst beraten und abgestimmt werden, wenn die Jugendversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
 

6. Jugendausschuß
  Der Jugendausschuß besteht aus: 
  • dem Jugendwart
  • dem Jugendsprecher
  • dem Elternsprecher
  • sowie bis zu drei weiteren Beisitzern aus der Jugendversammlung 
Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Jugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand das Vereins. 

Der Jugendsprecher sowie die weiteren Beisitzern werden von der Jugendversammlung auf drei Jahren gewählt. 

Der Elternsprecher wird innerhalb eines Elternabend auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 

Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung des Vereins auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 

Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie den Beschlüssen der Jugendversammlung. 

Der Jugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 

Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf schriftlichen Antrag von drei Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung einzuberufen. Der Jugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten das Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zu fließenden Mittel.
 

7.  Jugendkasse
  Die Jugendkasse wird vom Kassierer des TSV Mannheim - Rheinau e.V. getrennt von der Hauptkasse geführt. Hierüber ist ein gesonderter Kassenbericht zu erstellen. 

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Der Jugendausschuß ist dem Vorstand des TSV Mannheim - Rheinau e.V. gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.
 

8. Sonstige Bestimmungen
  Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
9.  Änderung der Ordnung
  Eine Änderung der Jugendordnung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung beschlossen werden. 

Die Jugendordnung ist durch die Mitgliederversammlung des TSV Mannheim - Rheinau e.V. mit Zweidrittelmehrheit zu verabschieden und tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.
 

10.  Salvatorische Klausel 
  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. 

Für den Fall, daß eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam ist, soll eine andere Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht und die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. 

   
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